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Fassungsvergleich zu Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung 1
Art. 26neu
in Kraft ab 21.06.1985 · idF BGBl. Nr. 397/1985 Art. 26↗RIS↗
Artikel 26
Übergangsbestimmungen
(1) Der Verwahrer beruft die erste Tagung der Konferenz ein; sie hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Satzung stattzufinden.
(2) Die mit Resolution 2152 (XXI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen aufgestellten Vorschriften und Regelungen über die Organisation gelten so lange für die Organisation und ihre Organe, bis diese neue Bestimmungen beschließen.