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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Spanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Spanien) 1
Art. 26neu
in Kraft ab 01.07.1983 · idF BGBl. Nr. 305/1983 Art. 26↗RIS↗
Artikel 26
Die spanischen Dienstnehmer in Österreich haben keinen Anspruch auf die Gewährung der Notstandshilfe; die österreichischen Dienstnehmer in Spanien haben keinen Anspruch auf Leistungen, die in bestimmten Fällen zwar gewährt werden können, auf die jedoch kein Rechtsanspruch besteht.