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Fassungsvergleich zu 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)××

Änderungen zwischen den Fassungen

6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten) 1
Art. 26neu
in Kraft ab 01.06.1992 · idF BGBl. Nr. 198/1992 Art. 26↗RIS↗
Artikel 26
Die österreichische Vertragspartei stellt, soweit möglich, der ägyptischen Altertumsverwaltung (Ägyptisches Museum) zur Verfügung:
a) Kopien von in Österreich erschienenen Publikationen über ägyptische Kultur,
b) Mikrofilme von in österreichischen öffentlichen Sammlungen befindlichen Manuskripten, einschließlich von Papyri, die Bezug zur ägyptischen Kultur aufweisen.