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Fassungsvergleich zu Donauschutzübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Donauschutzübereinkommen 1
Art. 26neu
in Kraft ab 22.10.1998 · idF BGBl. III Nr. 139/1998 Art. 26↗RIS↗
Artikel 26
Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung von Rumänien hinterlegt, die als Depositar für dieses Übereinkommen tätig wird.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde