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Norm
Fassungen
BGBl
Judikatur
Fassungsvergleich zu
Personen- und Güterverkehr auf der Straße
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alle §§
Art. 26
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Änderungen zwischen den Fassungen
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Personen- und Güterverkehr auf der Straße
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 26
neu
in Kraft ab 25.10.1963 · idF
BGBl. Nr. 132/1963
Art. 26↗
RIS↗
Artikel 26
Bei Fahrten in das Gebiet oder durch das Gebiet des anderen Vertragsstaates ist der Ausweis auf Verlangen dem zuständigen Kontrollorgan vorzuzeigen.