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Fassungsvergleich zu Personen- und Güterverkehr auf der Straße××

Änderungen zwischen den Fassungen

Personen- und Güterverkehr auf der Straße 1
Art. 26neu
in Kraft ab 25.10.1963 · idF BGBl. Nr. 132/1963 Art. 26↗RIS↗
Artikel 26
Bei Fahrten in das Gebiet oder durch das Gebiet des anderen Vertragsstaates ist der Ausweis auf Verlangen dem zuständigen Kontrollorgan vorzuzeigen.