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Fassungsvergleich zu Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien) 1
Art. 26neu
in Kraft ab 01.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 51/2005 Art. 26↗RIS↗
Artikel 26
Protokollierung
(1) Die übermittelnde Stelle und der Empfänger sind verpflichtet, mindestens Anlass, Inhalt, Empfangsstelle und Zeitpunkt der Datenübermittlung festzuhalten.
(2) Die Protokollaufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren.
(3) Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Kontrolle, ob die maßgeblichen Datenschutzvorschriften eingehalten worden sind, verwendet werden.