Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 26neu
Artikel 26
a) Zur Unterstützung der Vertragsparteien bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen sollen alle sachbezogenen möglicherweise und tatsächlich vorhandenen finanziellen, technischen oder sonstigen Mittel sowohl öffentlicher als auch privater Herkunft, die für Maßnahmen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs verfügbar sind, zum Wohl aller Vertragsparteien und insbesondere der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, aufgebracht und genutzt werden;
b) das Sekretariat berät Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, auf Ersuchen über die verfügbaren Finanzierungsquellen, um ihnen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu erleichtern;
c) die Konferenz der Vertragsparteien überprüft auf ihrer ersten Tagung die tatsächlich und möglicherweise vorhandenen Hilfsquellen und Unterstützungsmechanismen auf der Grundlage einer vom Sekretariat durchgeführten Untersuchung und anderer sachdienlicher Informationen und prüft deren Angemessenheit, und
d) die Ergebnisse dieser Überprüfung werden von der Konferenz der Vertragsparteien bei der Feststellung der Notwendigkeit zur Verbesserung der vorhandenen Mechanismen oder zur Einrichtung eines freiwilligen weltweiten Fonds oder anderer geeigneter Finanzierungsmechanismen berücksichtigt, um Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, bei Bedarf zusätzliche finanzielle Mittel zukommen zu lassen, um sie bei der Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens zu unterstützen.
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