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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Rumänien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Rumänien) 1
Art. 26neu
in Kraft ab 01.12.2006 · idF BGBl. III Nr. 174/2006 Art. 26↗RIS↗
Artikel 26
Bezugsdauer der Leistung bei Arbeitslosigkeit
Die Bezugsdauer wird um die Zeit gemindert, in der der Arbeitslose im anderen Vertragsstaat innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Tag der Antragstellung bereits eine Leistung bei Arbeitslosigkeit bezogen hat.