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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen 1
Art. 26neu
in Kraft ab 18.03.2007 · idF BGBl. III Nr. 34/2007 Art. 26↗RIS↗
Artikel 26 – Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt durch die Mitgliedstaaten
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts durch die Mitgliedstaaten der UNESCO nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren.
(2) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde