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Fassungsvergleich zu Auslieferung (Montenegro)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferung (Montenegro) 1
Art. 26neu
in Kraft ab 03.06.2006 · idF BGBl. Nr. 546/1983 Art. 26↗RIS↗
Entscheidung über das Auslieferungsersuchen
Artikel 26
(1) Der ersuchte Staat entscheidet ehestmöglich über die Auslieferung und setzt den ersuchenden Staat von seiner Entscheidung in Kenntnis.
(2) Eine vollständige oder teilweise Ablehnung der Auslieferung ist zu begründen.