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Fassungsvergleich zu Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004) 1
Art. 26neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 26↗RIS↗
Artikel 26
Gegenseitigkeit hinsichtlich Vorbehalten zur Haftung
1. Abweichend von den Bestimmungen der Artikel 22 bis 25 hat kein Mitgliedsland, das sich das Recht auf Nichtbezahlung des Ersatzbetrages im Haftungsfall vorbehält, Anspruch auf einen solchen seitens anderer Mitgliedsländer, die bereit sind, gemäß den Bestimmungen der vorerwähnten Artikel zu haften.