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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen (Kosovo)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (Kosovo) 1
Art. 26neu
in Kraft ab 17.02.2008 · idF BGBl. Nr. 542/1983 Art. 26↗RIS↗
Kosten
Artikel 26
Die durch die Erledigung eines Ersuchens entstandenen Kosten, mit Ausnahme jener, die durch die Überstellung eines Häftlings nach Art. 14 bis 16 verursacht werden, trägt der ersuchte Staat.