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Fassungsvergleich zu Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo) 1
Art. 26neu
in Kraft ab 01.02.2012 · idF BGBl. III Nr. 17/2012 Art. 26↗RIS↗
Artikel 26
Vollstreckung
Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten wurden, können in den Gerichten einer der beiden Vertragsparteien, die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Vertragspartei zu entscheiden, vollstreckt werden.