Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 26neu
Artikel 26
Registrierung bei der ICAO
Dieses Übereinkommen und jede Änderung desselben sind vom Verwahrer bei der ICAO zu registrieren.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.