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Fassungsvergleich zu Waffenhandelsvertrag××

Änderungen zwischen den Fassungen

Waffenhandelsvertrag 1
Art. 26neu
in Kraft ab 24.12.2014 · idF BGBl. III Nr. 116/2014 Art. 26↗RIS↗
Artikel 26
Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkommen
(1) Die Durchführung dieses Vertrags lässt die Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus bestehenden oder zukünftigen völkerrechtlichen Übereinkommen, deren Vertragsparteien sie sind, unberührt, sofern diese Verpflichtungen mit diesem Vertrag vereinbar sind.
(2) Dieser Vertrag darf nicht als Begründung dafür herangezogen werden, zwischen Vertragsstaaten dieses Vertrags geschlossene Übereinkommen über Verteidigungszusammenarbeit aufzulösen.