Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 26neu
Artikel 26
Kosten
a) gehen übliche bei der Unterstützungsleistung entstehende Kosten zu Lasten des ersuchten Staates;
b) gehen außergewöhnliche bei der Unterstützungsleistung entstehende Kosten zu Lasten des ersuchenden Staates.