Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen 1
Art. 26neu
in Kraft ab 01.12.2014 · idF BGBl. III Nr. 193/2014 Art. 26↗RIS↗
Artikel 26
Kosten
Wenn die betreffenden Vertragsparteien zweiseitig nichts anderes vereinbart haben,
a) gehen übliche bei der Unterstützungsleistung entstehende Kosten zu Lasten des ersuchten Staates;
b) gehen außergewöhnliche bei der Unterstützungsleistung entstehende Kosten zu Lasten des ersuchenden Staates.