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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien 1
Art. 26neu
in Kraft ab 01.05.2014 · idF BGBl. III Nr. 194/2014 Art. 26↗RIS↗
ARTIKEL 26
Menschenrechte
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei Förderung und Schutz der Menschenrechte zusammenzuarbeiten.
(2) Diese Zusammenarbeit kann unter anderem umfassen:
a)
Unterstützung der Durchführung des Nationalen Menschenrechtsaktionsplans Indonesiens,
b)
Förderung der Menschenrechte und Menschenrechtserziehung,
c)
Stärkung von Menschenrechtsorganisationen.
(3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass ein Dialog zwischen den Vertragsparteien über diese Frage von Vorteil wäre.