Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 26neu
Artikel 26
Das Direktorium: Befugnisse
i)
die Arbeit des Gouverneursrats vorzubereiten,
ii)
die Politik der Bank festzulegen und mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertritt, Beschlüsse zu wichtigen Themen der Geschäfts- und Finanzpolitik und zur Übertragung von Befugnissen an den Präsidenten nach den Grundsätzen der Bank zu fassen,
iii)
Beschlüsse zur Geschäftstätigkeit der Bank nach Artikel 11 Absatz 2 zu fassen und mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertritt, über die Übertragung solcher Befugnisse an den Präsidenten zu beschließen,
iv)
laufend die Geschäftsführung und den Geschäftsbetrieb der Bank zu überwachen und zu diesem Zweck ein Aufsichtssystem einzurichten, das den Grundsätzen der Transparenz, Offenheit, Unabhängigkeit und Verantwortung entspricht,
v)
die Strategie, den Jahresplan und den Haushaltsplan der Bank zu genehmigen,
vi)
Ausschüsse einzusetzen, die für ratsam erachtet werden, und
vii)
die geprüften Jahresabschlüsse für jedes Haushaltsjahr dem Gouverneursrat zur Genehmigung vorzulegen.