Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 267neu
Artikel 267
Schutz berechtigter Interessen
Die Staaten nehmen bei der Förderung der Zusammenarbeit nach Artikel 266 gebührend Rücksicht auf alle berechtigten Interessen, insbesondere auf die Rechte und Pflichten der Inhaber, Lieferer und Empfänger von Meerestechnologie.