Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
1§ 0↗RIS↗
Art. 267neu
UNTERABSCHNITT IV
SONSTIGE BESTIMMUNGEN ZUR RECHTSDURCHSETZUNG
ARTIKEL 267
Verhaltenskodizes
(1) Jede Vertragspartei wirkt darauf hin, dass
a) die Handels- oder Berufsverbände oder -organisationen Verhaltenskodizes ausarbeiten, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums beitragen, und
b) den zuständigen Behörden jeder Vertragspartei die Entwürfe der Verhaltenskodizes und etwaige Gutachten über deren Anwendung übermittelt werden.
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