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Fassungsvergleich zu Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien 1
Art. 267neu
in Kraft ab 01.03.2021 · idF BGBl. III Nr. 212/2023 Art. 267↗RIS↗
UNTERABSCHNITT IV
SONSTIGE BESTIMMUNGEN ZUR RECHTSDURCHSETZUNG
ARTIKEL 267
Verhaltenskodizes
(1) Jede Vertragspartei wirkt darauf hin, dass
a) die Handels- oder Berufsverbände oder -organisationen Verhaltenskodizes ausarbeiten, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums beitragen, und
b) den zuständigen Behörden jeder Vertragspartei die Entwürfe der Verhaltenskodizes und etwaige Gutachten über deren Anwendung übermittelt werden.
Schlagworte
Berufsorganisation, Handelsverband