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Fassungsvergleich zu B-VG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925. (B-VG) (aufgehoben) 1
Art. 27aufgehoben
in Kraft 01.10.1925 – 02.01.1930 · idF BGBl. Nr. 367/1925 Art. 27↗RIS↗
Artikel 27.
(1) Die Gesetzgebungsperiode des Nationalrates dauert vier Jahre, vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Nationalrat zusammentritt.
(2) Der neugewählte Nationalrat ist vom Bundespräsidenten längstens innerhalb dreißig Tagen nach der Wahl einzuberufen. Diese ist von der Bundesregierung so anzuordnen, daß der neugewählte Nationalrat am Tag nach dem Ablauf des vierten Jahres der Gesetzgebungsperiode zusammentreten kann.
Schlagworte
Legislaturperiode, Nationalratswahl