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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien (aufgehoben) 1
Art. 27aufgehoben
in Kraft 11.08.1972 – 31.05.2013 · idF BGBl. Nr. 317/1972 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013 Art. 27↗RIS↗
Artikel 27
Erleichterungen bei der Beschaffung von Amtsräumen und Wohnungen
(1) Der Empfangsstaat erleichtert nach Maßgabe seiner Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften dem Entsendestaat den Erwerb der für dessen konsularische Vertretung in seinem Hoheitsgebiet benötigten Räumlichkeiten oder hilft ihm, sich auf andere Weise Räumlichkeiten zu beschaffen.
(2) Gegebenenfalls hilft der Empfangsstaat der konsularischen Vertretung bei der Beschaffung geeigneten Wohnraums für ihre Mitglieder.