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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) 1
Art. 27geändertAbs 1
in Kraft 10.06.1974 – 27.09.2010 · idF BGBl. Nr. 382/1974 · danach: BGBl. III Nr. 108/2010 Art. 27↗RIS↗
in Kraft ab 28.09.2010 · idF BGBl. III Nr. 108/2010 Art. 27↗RIS↗
Artikel 27
(1) Die OEL OPEC wird der Regierung eine Liste der in den Artikeln 20, 22 und 24 genannten Personen übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.
(2) Die Regierung wird den im Artikel 22 genannten Personen eine Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, ausstellen. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden.