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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn 1
Art. 27neu
in Kraft ab 30.04.1977 · idF BGBl. Nr. 146/1977 Art. 27↗RIS↗
Artikel 27
Stirbt ein Mitglied des Konsulats, so ist der Empfangsstaat verpflichtet,
1. die Ausfuhr des beweglichen Vermögens des Verstorbenen mit Ausnahme von im Empfangsstaat erworbenen Vermögensgegenständen, deren Ausfuhr zum Zeitpunkt des Todesfalls verboten war, zu gestatten und
2. von dem beweglichen Vermögen, das sich nur deshalb im Empfangsstaat befindet, weil sich der Verstorbene als Mitglied des Konsulats in diesem Staat aufgehalten hat, keine staatlichen, regionalen oder kommunalen Erbschaftssteuern oder Abgaben vom Vermögensübergang zu erheben.