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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände 1
Art. 27neu
in Kraft ab 10.01.1980 · idF BGBl. Nr. 162/1980 Art. 27↗RIS↗
ARTIKEL XXVII
Jeder Vertragsstaat kann von diesem Übereinkommen ein Jahr nach dessen Inkrafttreten durch eine schriftliche, an die Depositarregierungen gerichtete Notifikation zurücktreten. Der Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang dieser Notifikation wirksam.