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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE) 1
Art. 27neu
in Kraft ab 14.01.1996 · idF BGBl. Nr. 127/1996 Art. 27↗RIS↗
Artikel 27
Einem Schiedsgericht unterbreitete Fälle
(1) Wird mittels Vereinbarung ein Ersuchen um ein Schiedsverfahren gestellt, so wird darin der Streitgegenstand angegeben. Gibt es keine völlige oder teilweise Übereinstimmung hinsichtlich des Streitgegenstands, so kann jede beteiligte Partei ihren eigenen Standpunkt zu dem Streitgegenstand darlegen.
(2) Wird mittels eines Antrags ein Ersuchen um ein Schiedsverfahren gestellt, so werden darin der Streitgegenstand, der oder die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, gegen die sich der Antrag richtet, sowie die wesentlichen Punkte in sachlicher und rechtlicher Hinsicht angegeben, auf denen der Antrag beruht. Sobald der Antrag eingegangen ist, notifizert (Anm.: richtig: notifiziert) der Kanzler dies dem oder den anderen in dem Antrag genannten Vertragsstaaten.