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Fassungsvergleich zu HPÜ 1954××

Änderungen zwischen den Fassungen

Haager Prozeßübereinkommen 1954 (HPÜ 1954) 1
Art. 27neu
in Kraft ab 12.04.1957 · idF BGBl. Nr. 91/1957 Art. 27↗RIS↗
VII. Schlußbestimmungen
Artikel 27
Das vorliegende Übereinkommen steht allen bei der Siebenten Tagung der Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staaten zur Unterzeichnung offen.
Es soll ratifiziert werden; die Ratifikationsurkunden sind beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.
Über jede Hinterlegung von Ratifikationsurkunden ist ein Protokoll aufzunehmen, wovon eine beglaubigte Abschrift im diplomatischen Wege jedem der Vertragsstaaten zu übermitteln ist.