Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 27neu
III. TEIL
Rechtsauskünfte
Artikel 27
Das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und das Justizministerium der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik werden einander auf Ersuchen Auskünfte über Rechtsvorschriften erteilen, die in ihrem Staat in Kraft stehen oder gestanden sind.