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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn) 1
Art. 27neu
in Kraft ab 26.09.1967 · idF BGBl. Nr. 305/1967 Art. 27↗RIS↗
Artikel 27
Das nach den Rechtsvorschriften eines der beiden Vertragsstaaten bestehende Erfordernis der Bescheinigung der Zuständigkeit der Behörde, die ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen hat, entfällt im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten.