Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien) 1
Art. 27neu
in Kraft ab 22.08.1969 · idF BGBl. Nr. 268/1969 Art. 27↗RIS↗
Artikel 27
(1) Die Vertragsstaaten werden einander auf Ersuchen abgaben- und kostenfrei Personenstandsurkunden und beglaubigte Abschriften gerichtlicher Entscheidungen, die sich auf Personenstandsangelegenheiten beziehen, für amtliche Zwecke ihrer Behörden übermitteln. In dem Ersuchen ist das behördliche Interesse hinreichend darzutun.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 ist der diplomatische Weg einzuhalten.