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Fassungsvergleich zu Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen) 1
Art. 27neu
in Kraft ab 01.03.1991 · idF BGBl. Nr. 44/1991 Art. 27↗RIS↗
Mitteilungen
Artikel 27
(1) Die Vertragsstaaten verständigen einander sobald wie möglich von allen Umständen, die die Überwachung betreffen.
(2) Der Urteilsstaat verständigt den Überwachungsstaat insbesondere von einer Gnadenmaßnahme, einer Amnestie sowie einem Widerruf oder einer Änderung der bedingten Nachsicht der strafrechtlichen Sanktion.
(3) Der Überwachungsstaat verständigt den Urteilsstaat insbesondere von den Überwachungsmaßnahmen, die gegen den Verurteilten getroffen wurden, sowie von allen Umständen, die einen Widerruf der bedingten Nachsicht einer strafrechtlichen Sanktion bewirken könnten, sowie von einer Amnestie. Bei Ablauf der Probezeit wird die Beendigung der Überwachung mitgeteilt.
(4) Widerruft der Urteilsstaat die bedingte Nachsicht der strafrechtlichen Sanktion, so steht es ihm frei, den Überwachungsstaat auf Grund dieses Vertrages um die Vollziehung der Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme zu ersuchen.