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Fassungsvergleich zu Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959) 1
Art. 27neu
in Kraft ab 03.05.1960 · idF BGBl. Nr. 92/1960 Art. 27↗RIS↗
Artikel 27
Die Durchgangszollämter jeder Vertragspartei anerkennen soweit wie möglich die von den Zollbehörden der anderen Vertragsparteien angebrachten Nämlichkeitszeichen und Zollverschlüsse. Sie können jedoch zusätzlich Nämlichkeitszeichen oder eigene Zollverschlüsse anbringen.