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Fassungsvergleich zu Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 1
Art. 27neu
in Kraft ab 30.01.1955 · idF BGBl. Nr. 55/1955 Art. 27↗RIS↗
Artikel 27
Identitätspapiere
Die vertragschließenden Staaten werden jedem Flüchtling in ihrem Gebiete, der kein gültiges Reisedokument besitzt, Identitätspapiere ausstellen.