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Norm
Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Fassungen
Art. 27 Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
BGBl
Art. 27 Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Judikatur
Art. 27 Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Art. 27 Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Fassungsvergleich zu
Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
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Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 27
neu
in Kraft ab 30.01.1955 · idF
BGBl. Nr. 55/1955
Art. 27↗
RIS↗
Artikel 27
Identitätspapiere
Die vertragschließenden Staaten werden jedem Flüchtling in ihrem Gebiete, der kein gültiges Reisedokument besitzt, Identitätspapiere ausstellen.