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Fassungsvergleich zu EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien - Protokoll B××

Änderungen zwischen den Fassungen

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien - Protokoll B 1
Art. 27neu
in Kraft ab 01.09.1993 · idF BGBl. Nr. 640/1993 Art. 27↗RIS↗
Artikel 27
Zur Anwendung von Artikel 1 Absatz b Ziffer ii dieses Protokolls gilt jedes Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei dieses Abkommens bei der Ausfuhr nach einer anderen Vertragspartei dieses Abkommens als Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft, solange die letztere Vertragspartei dieses Abkommens auf diese Ware den Drittlandszoll oder eine entsprechende Schutzmaßnahme anwendet.