Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation 1
Art. 27neu
in Kraft ab 20.04.1948 · idF BGBl. Nr. 223/1949 Art. 27↗RIS↗
Artikel 27
Wird nach Artikel 26 eine Klage vor einen Untersuchungsausschuß verwiesen, so ist jedes Mitglied verpflichtet, mag es unmittelbar an der Klage beteiligt sein oder nicht, dem Ausschuß zum Klagegegenstand alle Aufschlüsse zu geben, über die es verfügt.