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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel 1
Art. 27neu
in Kraft ab 30.04.1950 · idF BGBl. Nr. 225/1949 Art. 27↗RIS↗
Artikel 27
In diesem Übereinkommen umfaßt der Ausdruck „gesetzliche Vorschriften” neben der Gesetzgebung auch die Schiedssprüche und die Gesamtarbeitsverträge mit Gesetzeskraft, deren Durchführung die Aufsichtsbeamten sicherzustellen haben.