Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 27neu
Artikel 27
In diesem Übereinkommen umfaßt der Ausdruck „gesetzliche Vorschriften” neben der Gesetzgebung auch die Schiedssprüche und die Gesamtarbeitsverträge mit Gesetzeskraft, deren Durchführung die Aufsichtsbeamten sicherzustellen haben.