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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangs- oder Pflichtarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangs- oder Pflichtarbeit 1
Art. 27neu
in Kraft ab 07.06.1961 · idF BGBl. Nr. 86/1961 Art. 27↗RIS↗
Artikel 27
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.