Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 27neu
Kapitel 5
Familienbeihilfen
Artikel 27
Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für den Anspruch auf Familienbeihilfen eine Wartezeit vor, so werden die in beiden Vertragsstaaten zurückgelegten gleichartigen Zeiten zusammengerechnet.