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Fassungsvergleich zu Internationales Institut für Kältetechnik××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Institut für Kältetechnik 1
Art. 27neu
in Kraft ab 22.12.1959 · idF BGBl. Nr. 110/1961 Art. 27↗RIS↗
ARTIKEL XXVII.
Nichtzahlung von Beiträgen.
Mitgliedstaaten, die mehr als zwei Jahre mit ihrer Beitragsleistung im Rückstand sind, verlieren die Vorrechte, die mit ihrer Mitgliedschaft verbunden sind, insbesondere ihr Stimmrecht, bis sie ihre finanziellen Verpflichtungen geregelt haben.