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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn) 1
Art. 27neu
in Kraft ab 13.11.1977 · idF BGBl. Nr. 519/1977 Art. 27↗RIS↗
Artikel 27
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann jederzeit von einem der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt sechs Monate nach Einlangen der Notifikation beim anderen Vertragsstaat in Kraft.