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Fassungsvergleich zu Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee××

Änderungen zwischen den Fassungen

Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee 1
Art. 27neu
in Kraft ab 22.07.1955 · idF BGBl. Nr. 178/1955 Art. 27↗RIS↗
Art. 27
Nutzungsvorbehalt
Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Gewinnung von Kies, Sand und Schlamm aus dem von den Vertragsstaaten gemeinsam zu unterhaltenden Rheingerinne steht dem internationalen Rheinregulierungsunternehmen zu.