Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 27neu
Art. 27
Nutzungsvorbehalt
Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Gewinnung von Kies, Sand und Schlamm aus dem von den Vertragsstaaten gemeinsam zu unterhaltenden Rheingerinne steht dem internationalen Rheinregulierungsunternehmen zu.