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Fassungsvergleich zu Veterinärabkommen (Bulgarien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Veterinärabkommen (Bulgarien) 1
Art. 27neu
in Kraft ab 10.09.1965 · idF BGBl. Nr. 269/1965 Art. 27↗RIS↗
Artikel 27
(1) Das Abkommen tritt am 60. Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.
(2) Nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens, kann das Abkommen jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten gekündigt werden.
(3) Das Abkommen ist in je zwei Originalausfertigungen in deutscher und bulgarischer Sprache abgefaßt, wobei beide Texte authentisch sind.
Geschehen in Sofia, am zwölften Juli eintausendneunhundertfünfundsechzig.