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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen 1
Art. 27neu
in Kraft ab 31.10.1957 · idF BGBl. Nr. 239/1957 Art. 27↗RIS↗
Artikel 27
Gebrauchsgegenstände der Dienststellen
Die zum dienstlichen Gebrauche der Dienststellen der anschlußnehmenden Verwaltung bestimmten Gegenstände bleiben im Ein- und Wiederausgange frei von Zöllen und sonstigen Abgaben. Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen finden auf diese Gegenstände keine Anwendung.
Schlagworte
Eingang, Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung