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Norm
Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See
Fassungen
Art. 27 Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See
BGBl
Art. 27 Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See
Judikatur
Art. 27 Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See
Art. 27 Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See
Fassungsvergleich zu
Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See
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Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 27
neu
in Kraft ab 01.08.1994 · idF
BGBl. Nr. 836/1993
Art. 27↗
RIS↗
TEIL VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 27
Depositar
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Depositar dieses Übereinkommens bestimmt.