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Fassungsvergleich zu Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See 1
Art. 27neu
in Kraft ab 01.08.1994 · idF BGBl. Nr. 836/1993 Art. 27↗RIS↗
TEIL VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 27
Depositar
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Depositar dieses Übereinkommens bestimmt.