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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal 1
Art. 27neu
in Kraft ab 06.10.2000 · idF BGBl. III Nr. 180/2000 Art. 27↗RIS↗
Artikel 27
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt dreißig Tage nach Hinterlegung von zweizundzwanzig Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde