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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Jemen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Jemen) 1
Art. 27neu
in Kraft ab 01.07.2004 · idF BGBl. III Nr. 44/2004 Art. 27↗RIS↗
ARTIKEL 27
In-Kraft-Treten und Dauer
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.
(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft und wird danach um weitere, ebenso lange Zeiträume automatisch verlängert, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien die andere zumindest ein Jahr vor Ablauf der Gültigkeit schriftlich von der Kündigung in Kenntnis setzt.
(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 25 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Abkommens an.