Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände××

Änderungen zwischen den Fassungen

Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände 1
Art. 27neu
in Kraft ab 18.01.2004 · idF BGBl. III Nr. 21/2005 Art. 27↗RIS↗
Teil VIII
Friedliche Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 27
Verpflichtung zur Beilegung von Streitigkeiten durch friedliche Mittel
Die Staaten sind verpflichtet, ihre Streitigkeiten durch Verhandlungen, Untersuchungen, Vermittlung, Schlichtung, Schiedsverfahren, gerichtlichen Vergleich, Anrufung von regionalen Behörden oder Regelungen oder andere friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen.