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Norm
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Fassungen
Art. 27 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
BGBl
Art. 27 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Judikatur
Art. 27 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Art. 27 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
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Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 27
neu
in Kraft ab 08.05.2008 · idF
BGBl. III Nr. 81/2008
Art. 27↗
RIS↗
Artikel 27
Identitätsausweise
Die vertragschließenden Staaten werden jedem Staatenlosen in ihrem Gebiete, der kein gültiges Reisedokument besitzt, Identitätsausweise ausstellen.