Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen 1
Art. 27neu
in Kraft ab 08.05.2008 · idF BGBl. III Nr. 81/2008 Art. 27↗RIS↗
Artikel 27
Identitätsausweise
Die vertragschließenden Staaten werden jedem Staatenlosen in ihrem Gebiete, der kein gültiges Reisedokument besitzt, Identitätsausweise ausstellen.