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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Türkei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Türkei) 1
Art. 27neu
in Kraft ab 01.10.2009 · idF BGBl. III Nr. 96/2009 Art. 27↗RIS↗
Artikel 27
MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER VERTRETUNGEN
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.