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Fassungsvergleich zu Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus 1
Art. 27neu
in Kraft ab 01.04.2010 · idF BGBl. III Nr. 34/2010 Art. 27↗RIS↗
Artikel 27 – Änderungen des Übereinkommens
1 Jede Vertragspartei, das Ministerkomitee des Europarats oder die Konsultationsrunde der Vertragsparteien kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.
2 Alle Änderungsvorschläge werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär des Europarats übermittelt.
3 Jede von einer Vertragspartei oder vom Ministerkomitee vorgeschlagene Änderung wird außerdem der Konsultationsrunde der Vertragsparteien übermittelt; diese legt dem Ministerkomitee ihre Stellungnahme zu dem Änderungsvorschlag vor.
4 Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag und jede von der Konsultationsrunde der Vertragsparteien vorgelegte Stellungnahme und kann die Änderung genehmigen.
5 Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Absatz 4 genehmigten Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.
6 Jede nach Absatz 4 genehmigte Änderung tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie sie angenommen haben.